Nettolohnvereinbarung

Normalerweise wird im Arbeitsvertrag ein Bruttogehalt festgelegt. Davon gehen dann Steuern und Sozialabgaben runter – erst danach weiß der Mitarbeiter, was am Ende wirklich auf dem Konto landet.
Bei einer Nettolohnvereinbarung
läuft es genau andersherum:
Hier wird von Anfang an der Betrag vereinbart, der nach allen Abzügen beim Mitarbeiter ankommt – also das Netto. Egal, welche Steuerklasse der Mitarbeiter hat oder wie hoch die Abgaben gerade sind: Das vereinbarte Nettogehalt wird gezahlt.
Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er muss den Bruttolohn jedes Mal neu ausrechnen, damit der Arbeitnehmer am Ende garantiert den vereinbarten Nettobetrag bekommt. Das wird dann im Arbeitsvertrag auch so festgehalten.
Kurz gesagt:
Statt „Du bekommst 3.000 € brutto“, heißt es bei der Nettolohnvereinbarung:
„Du bekommst 2.000 € netto, egal was der Staat noch abzieht.“
Der Arbeitgeber trägt also das Risiko, wenn Steuern oder Abgaben steigen.
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Echte oder unechte Nettolohnvereinbarung –
was ist der Unterschied?
Wenn es um Nettolohnvereinbarungen geht, muss man genau hinschauen:
Es gibt nämlich zwei Arten davon – echt und unecht.
Die echte
Nettolohnvereinbarung
Hier ist klar geregelt:
Der vereinbarte Nettolohn bleibt immer gleich, egal was passiert.
Steigen die Steuern oder Sozialabgaben, muss der Arbeitgeber den Bruttolohn entsprechend anpassen, damit beim Mitarbeiter trotzdem der festgelegte Nettobetrag auf dem Konto landet. Auch wenn die Abgaben mal sinken, bekommt der Arbeitnehmer nicht mehr – das Netto bleibt unverändert. Das Risiko trägt immer der Arbeitgeber.
Die unechte
Nettolohnvereinbarung
Bei dieser Variante wird das Netto zwar beim Start des Jobs festgelegt, aber es gibt keine Garantie dafür, dass es dauerhaft so bleibt.
Ändern sich Steuern oder Abgaben, ändert sich auch das Netto. Hier passt sich das Gehalt also den neuen Rahmenbedingungen an.
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So läuft die Abrechnung einer Nettolohnvereinbarung
in der Buchhaltung
Auch wenn im Vertrag ein fixer Nettolohn vereinbart wurde, braucht der Arbeitgeber für die Meldungen an das Finanzamt und der Sozialversicherung immer den genauen Bruttolohnbetrag. Die Hochrechnung auf den genauen Bruttobetrag beherrschen die meisten Lohnabrechnungsprogramme oder www.nettolohn.de.
Wichtig zu wissen:
Der Arbeitgeber zahlt aus dem hochgerechneten Bruttolohn die Lohnsteuer und alle Sozialabgaben. Im offiziellen Melde- und Bescheinigungswesen gibt es die
Nettovereinbarung nicht und diese wird der Sozialversicherung und dem Finanzamt auch in keiner Form gemeldet.
Für die Buchhaltung bedeutet das:
Abgerechnet und verbucht wird immer der Bruttolohn.
Trotz Nettolohnvereinbarung bleibt der Mitarbeiter weiterhin steuerpflichtig. Bei der Steuererklärung kann es sein, dass er eine Nachzahlung leisten muss – oder Geld zurückbekommt. Der Arbeitgeber erfährt nicht, ob der Mitarbeiter eine Einkommenssteuererklärung abgegeben und etwas erstattet bekommen hat. Hier kommt das deutsche Steuergeheimnis zum Tragen: Der Arbeitnehmer könnte ja noch 3 Garagen und 3 Eigentumswohnungen vermieten und Unterhalt für weitere 9 uneheliche minderjährige Nachkommen bezahlen, was alles dem Steuergeheimnis unterliegt. Für das Finanzamt spielt die arbeitsvertragliche Vereinbarung "Nettolohn" keine Rolle.
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