Steuer

Firmen müssen verschiedene Steuern ans Finanzamt zahlen. Die Buchhaltung sorgt dafür, dass diese Steuern richtig berechnet und erfasst werden.
Umsatzsteuer –
was Firmen wissen müssen
Firmen müssen Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt zahlen. Die Steuer wird auf den Wert berechnet, den das Unternehmen durch seine Leistungen oder Verkäufe gewinnt. Damit das klappt, dürfen Firmen die Umsatzsteuer, die sie selbst bei Einkäufen an andere Unternehmen zahlen (Vorsteuer), abziehen.
In Deutschland gibt es zwei Umsatzsteuersätze:
- 19 % als Normalsteuersatz
- 7 % für bestimmte Sachen wie viele Lebensmittel und Druckerzeugnisse
Die Vorsteuer und die Umsatzsteuer werden auf getrennten Konten erfasst. Am Ende wird verglichen, wie viel Umsatzsteuer das Unternehmen eingenommen hat und wie viel Vorsteuer es gezahlt hat. Daraus ergibt sich entweder eine Zahlung ans Finanzamt oder eine Erstattung.
Firmen müssen regelmäßig, meist monatlich oder vierteljährlich, ihre Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt schicken. Am Ende des Jahres folgt eine umfassende Jahreserklärung, in der alle steuerpflichtigen Umsätze aufgelistet werden.
So läuft die Buchung ab:
- Beim Einkauf bucht man die Kosten plus Vorsteuer gegen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten.
- Beim Verkauf werden Forderungen gegenüber Kunden gegen Umsatzerlöse und Umsatzsteuer gebucht.
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Lohnsteuer –
Pflicht des Arbeitgebers
Wenn eine Firma Leute beschäftigt, muss sie dafür sorgen, dass die Lohnsteuer für die Mitarbeiter richtig berechnet und ans Finanzamt gezahlt wird. Die Lohnsteuer fällt nicht nur auf das Gehalt in Geld an, sondern auch auf Sachleistungen wie zum Beispiel einen Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen darf.
Die Lohnsteuer muss elektronisch über das Elster-Portal angemeldet werden. Obwohl eigentlich der Arbeitnehmer die Steuer schuldet, haftet die Firma dafür, dass das Geld auch wirklich beim Finanzamt ankommt. Das Unternehmen ist also der "Zahlmeister". Falls die Lohnsteuer mal nicht richtig gezahlt wurde, kann das Finanzamt das Unternehmen zur Nachzahlung verpflichten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften zusammen.
Steuern
auf Gewinn
Jedes Unternehmen, das bilanzieren muss, weist in seiner Jahresbilanz den Gewinn des Unternehmens aus, der Berechnungsgrundlage für verschiedene Steuerarten ist:
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wie oHG, GbR stellt der Gewinn des Unternehmens Einkommen der Inhaber dar,
wofür diese Einkommenssteuer plus Soli über ihre Einkommenserklärung ans Finanzamt abführen müssen.
Kapitalgesellschaften wie AGs und GmbHs müssen auf den Gewinn 15 %
Körperschaftsteuer plus Soli direkt ans Finanzamt abführen. Bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an die Inhaber muss die Kapitalgesellschaft 25 %
Kapitalertragssteuer plus Soli auf den Gewinnausschüttungsbetrag direkt abführen.
Gewerbliche Unternehmen müssen Gewerbesteuer berechnen und direkt an die GEMEINDE oder GEMEINDEN abführen, in denen das Unternehmen tätig ist.
Der Gewerbesteuerprozentsatz auf den Gewinn beträgt in Deutschland je nach Unternehmensrechtsform, Gewinnhöhe und Gemeinde zwischen 0,00 % und 33,25 %. Hauptfaktor des Gewerbesteuerprozentsatz ist der Gewerbesteuerhebesatz (200 % - 950 %), den die Gemeinde nach Einnahmebedarf selbst bestimmt. Der durchschnittliche Gewerbesteuerprozentsatz aller deutschen Gemeinden beträgt 2025 15,30 %. Für persönlich haftende Unternehmer wie Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen steuerfreien Gewinnfreibetrag über 24.500 €, d. h. nur der Gewinnanteil über 24.500 € Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer.
Als "nicht gewerbliche" Unternehmen können sich freiberuflich Tätige einstufen lassen wie z. B. niedergelassene Ärzte, Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte, Landwirte, Freelancer mit Hochschulabschluss, Notare, Künstler, Schriftsteller, Journalisten usw. und sind dann von der Gewerbesteuer befreit auch wenn sie Mitarbeiter beschäftigen. Falls Freiberufler in einer Unternehmensgesellschaft tätig und sogar Inhaber sind, ist diese Unternehmensgesellschaft aber wiederum gewerbesteuerpflichtig. Da diese "freien" Berufsgruppen sehr viel Geld in Lobbyarbeit investieren, wird diese extrem merkwürdige Gewerbesteuerbefreiung wohl nie wegfallen.
Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Kapitalertragssteuer sind keine Betriebsausgaben und sind daher nicht vom Gewinn abzugsfähig und dürfen auch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.
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