Teilwertabschreibung

Die steuerliche Teilwertabschreibung (handelsrechtlich: außerordentliche Abschreibung) ermöglicht es Unternehmen, einen Vermögensgegenstand in der Bilanz auf seinen tatsächlichen Wert (den Teilwert) abzuschreiben – allerdings nur bei dauerhafter Wertminderung. Sie dient dazu, Vermögenswerte realistisch zu bewerten und mögliche steuerliche Entlastung durch niedrigeren Gewinn zu erreichen.
Voraussetzungen
und rechtliche Grundlagen
Eine Teilwertabschreibung ist nur zulässig, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
Voraussichtlich dauerhafter Wertverlust, nicht nur vorübergehend und auch unumkehrbar – z. B. durch Teilzerstörung des Wirtschaftsgutes wie Brand im Firmengebäude oder Verkehrsunfall eines Dienstwagens (Unfallauto), technische Veralterung oder Marktumstellung.
Der Teilwert (aktueller Wert) liegt unter dem planmäßigen Restbuchwert – z. B. ist bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern der Teilwert niedriger als die Hälfte des fortgeführten Restbuchwerts während der verbleibenden Nutzungsdauer.
Gesetzliche Basis: § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG erlaubt die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert steuerlich; handelsrechtlich gilt ein Abschreibungsgebot bei dauernder Minderung nach § 253 HGB.
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Funktionsweise
und Berechnung
Der Ablauf lässt sich folgendermaßen beschreiben:
Restbuchwert ergibt sich als Anschaffungskosten minus bisherige Abschreibungen.
Liegt der Teilwert (Marktwert) dauerhaft (= länger als die Hälfte der Restnutzungsdauer) und unumkehrbar unter dem Restbuchwert, kann die Differenz abgeschrieben werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 120.000 Euro mit einer vorgeschriebenen Nutzungsdauer von 6 Jahren, laut den amtlichen AfA-Tabellen. Jährliche lineare Abschreibung: 120.000 geteilt durch 6 = 20.000 Euro. Nach 3 Jahren beträgt der Restbuchwert 120.000 minus (3 × 20.000) = 60.000 Euro. Der Teilwert liegt bei 50.000 Euro. Die Teilwertabschreibung beträgt somit 10.000 Euro.
Nach der Teilwertabschreibung entfällt im selben Jahr die planmäßige AfA; in den folgenden Jahren wird die Abschreibung vom neuen, niedrigeren Wert berechnet.
Abgrenzung zur planmäßigen AfA &
zur Zuschreibung
Planmäßige Abschreibung (AfA) verteilt den Wertverlust gleichmäßig über die Nutzungsdauer (z. B. linear oder degressiv) – unabhängig vom tatsächlichen Marktwert.
Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung, die nur bei dauerhafter Wertminderung vorgenommen wird. Die AfA greift hier nicht – sie wird durch die Teilwertabschreibung ersetzt.
Sollte sich der Teilwert später wieder erhöhen (z. B. Instandsetzung des beschädigten Wirtschaftsgutes), muss handels- und steuerrechtlich eine Zuschreibung vorgenommen werden – aber maximal bis zum Wert der Anschaffung abzüglich planmäßiger Abschreibungen
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Bedeutung für Bilanzierung,
Controlling und Steuern
Realistische Vermögensbewertung:
Verhindert Überbewertung und schafft Vertrauen bei Stakeholdern.Steuerliche Wirkung:
Durch Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sinkt der steuerpflichtige Gewinn – Liquiditätsvorteil insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.Controlling-Effekt:
Weniger starre Abschreibungspläne, bessere Reaktion auf Marktveränderungen; ermöglicht strategische Anpassung der Abschreibungsmethoden bzw. Investitionsentscheidungen.
Fazit
Die Teilabschreibung ist ein wirkungsvolles Instrument für eine realitätsnahe Bilanzierung. Sie berücksichtigt dauerhafte Wertverluste und ermöglicht eine Anpassung des Buchwerts an den tatsächlichen Wert. Voraussetzung ist eine objektiv nachweisbare, voraussichtlich dauerhafte Wertminderung.
Durch korrekte Anwendung werden Bilanzgenauigkeit, Liquidität und steuerliche Belastung positiv beeinflusst und das Controlling deutlich gestärkt.
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