Fachartikel

Achtung bei EU-Geschäften:
Prüfung der USt-IdNr. nur online möglich

Mann tippt auf einem Laptop

Wer Waren an Kunden in anderen EU-Ländern verkauft, muss aufpassen: Damit diese Lieferungen steuerfrei bleiben, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Käufers rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geprüft und bestätigt werden – am besten direkt vor dem Warenversand!

Wichtige
Änderung

Ab dem 20. Juli 2025 ist Schluss mit Brief oder Telefon: Sowohl die einfache als auch die qualifizierte Bestätigungsanfrage der ausländischen USt-IdNr. ist dann nur noch online beim BZSt möglich. Das ist Pflicht und wurde vom Bundesfinanzministerium am 10. Juni 2025 beschlossen. Unternehmen haben also nur noch wenige Wochen Zeit, um sich technisch darauf einzustellen. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt bestehen und erfolgt über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle

Vorsprung
durch Technik:


Der Softwarespezialist HANSALOG MEGA ist immer up to date: In der Rechnungswesen-Software MegaPlus® ist die elektronische Online-Abfrage der USt-IdNr. bereits seit Ende 2023 integriert. Wer mit MegaPlus® im Finanz- und Rechnungswesen arbeitet, ist also schon jetzt bestens vorbereitet! Weitere Informationen finden Sie hier.

Und nicht
vergessen

Auch bei späteren Bestellungen vom gleichen Kunden gilt:
Immer wieder prüfen! Die USt-IdNr. kann sich schnell ändern oder ungültig werden.

Hintergrund

Unternehmen müssen bei Umsätzen innerhalb der EU nachweisen können, dass ihr Kunde eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) hat.

Bei Warenlieferungen in andere EU-Staaten ist dieser Nachweis Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Bei Dienstleistungen kann die Gültigkeit der USt-IdNr. außerdem beeinflussen, in welchem Land die Leistung steuerlich erfasst wird.

Deshalb sollte die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. regelmäßig überprüft werden.
Eine sogenannte qualifizierte Bestätigung bietet dem leistenden Unternehmen dabei rechtliche Absicherung, falls es später zu Rückfragen oder Prüfungen kommt.

Über folgenden Link ist das Bestätigungsverfahren beim BZSt abrufbar:
BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn

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